Hausverwaltung und Eigentum
Objekt anlegen
Sie legen ein Gebäude an, und die Anwendung schätzt daraus die gesetzliche Frist für das Bauwerksbuch ein.
In der Anwendung öffnenWozu
Jedes Gebäude, für das Sie ein Bauwerksbuch brauchen, ist in der Anwendung ein Objekt. An ihm hängt alles Weitere: die Frist nach § 128a BO für Wien, die Ausschreibung, die Mängel und die Dokumente. Aus Bundesland, Baujahr und bebauter Fläche schätzt die Anwendung ein, ob und bis wann das Bauwerksbuch vorliegen muss. Im Einzelfall entscheidet die Baubehörde.
Schritt für Schritt
Neues Objekt anlegen
Öffnen Sie in der Seitenleiste „Objekte“ und klicken Sie auf „Neues Objekt anlegen“. Es öffnet sich ein Fenster mit zwei Wegen: „Bauakt hochladen“ oder „Angaben selbst eingeben“.

Mit Bauakt: Dateien ablegen
Haben Sie Unterlagen zum Haus, ziehen Sie Dateien, einen Ordner oder eine ZIP-Datei auf die Karte „Bauakt hochladen“. Dann genügen Adresse, Bundesland und die Frage, ob es sich um ein Kleingartenhaus handelt. Ein Klick legt das Objekt an und lädt die Dateien hoch. Handyfotos genügen.

Mit Bauakt: Angaben prüfen
Danach schlägt die Anwendung im Schritt „Angaben“ Baujahr, Flächen und Geschosse vor, aus Ihrem Bauakt und aus dem Wiener Gebäuderegister. Neben jedem Wert steht, woher er kommt. Prüfen Sie die Werte und klicken Sie auf „Angaben bestätigen und weiter“.
Mit Bauakt: Nachweise, Wartungen, Ergebnis
Es folgen Nachweise wie Baubewilligung, Bescheide oder Pläne und wiederkehrende Wartungen. Beide Schritte lassen sich mit „Überspringen“ auslassen. Am Ende zeigt die Anwendung ihre Einschätzung, ob das Objekt prüfpflichtig ist und welche Frist gilt. Von dort geht es mit „Bauwerksbuch ausschreiben“ weiter oder mit „Zum Objekt“.

Ohne Bauakt: Angaben selbst eingeben
Wählen Sie „Angaben selbst eingeben“ und tragen Sie Adresse, Baujahr, Nutzfläche und Geschosse von Hand ein. Pflicht sind eine Bezeichnung, das Bundesland und die Frage, ob es sich um ein Kleingartenhaus handelt. Mit „Objekt anlegen“ speichern Sie und landen auf dem neuen Objekt.

Fehlende Unterlagen halten nichts auf. Sie sind für die Ausschreibung nicht nötig, helfen dem Fachpartner aber, genauer anzubieten. Sie können sie jederzeit später am Objekt hochladen.
Gut zu wissen
- Die Bauwerksbuchpflicht nach § 128a gilt nur in Wien. Für ein Objekt in einem anderen Bundesland zeigt die Anwendung „§128a gilt für dieses Objekt nicht“. Mängel, Wartungen und Dokumente können Sie trotzdem führen.
- Das Bundesland wird aus der Postleitzahl vorgeschlagen. Bitte prüfen Sie den Vorschlag, denn es entscheidet über die Frist.
- Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser sind von der Bauwerksbuchpflicht ausgenommen, ebenso Gebäude mit nicht mehr als 50 m² bebauter Fläche.
- Ändern Sie später Baujahr, bebaute Fläche oder Bundesland, berechnet die Anwendung die Frist neu.
- Auf dem Objekt zeigt die Karte „Weg zum Bauwerksbuch“, was erledigt ist und was als Nächstes kommt. Fehlt eine Angabe, führt „Angaben ergänzen“ genau zu den offenen Feldern.
- Die Auswertung der Inhalte Ihres Bauakts durch ein Sprachmodell in der EU ist freiwillig. Ohne sie ordnet die Anwendung nach dem Dateinamen, und Sie tragen Baujahr und Flächen selbst ein.