Recht und Fristen
Fristen nach § 128a
Sie wissen, bis wann Ihr Gebäude ein Bauwerksbuch braucht und wie die Anwendung die Frist anzeigt.
Wozu
§ 128a BO für Wien verlangt für Gebäude in Wien ein Bauwerksbuch. Bis wann es vorliegen muss, hängt vom Jahr ab, in dem das Gebäude errichtet wurde. Die Anwendung berechnet die Frist für jedes Objekt aus Bundesland, Baujahr und bebauter Fläche und zeigt sie am Objekt an.
Schritt für Schritt
Frist 1: bis 31.12.2027
Für Gebäude, die vor 1919 errichtet wurden, also bis zum Baujahr 1918, muss das Bauwerksbuch bis 31.12.2027 vorliegen. Die Anwendung zeigt „Frist 1 · bis 31.12.2027“.
Frist 2: bis 31.12.2030
Für Gebäude, die von 1919 bis 1944 errichtet wurden, gilt der 31.12.2030. Die Anwendung zeigt „Frist 2 · bis 31.12.2030“.
Ab 1945: keine Frist
Für Gebäude ab dem Baujahr 1945 gibt es keinen Stichtag, die Anwendung zeigt „keine Frist“. Ein Bauwerksbuch kann trotzdem vorgeschrieben sein, wenn das Gebäude neu-, zu- oder umgebaut wurde. Mehr dazu im Hinweis unten.
Frist am Objekt ablesen
Am Objekt zeigt ein Abzeichen die Frist, ebenso die Karte „Weg zum Bauwerksbuch“. Fehlt eine Angabe, sagt die Anwendung, welche, etwa das Baujahr oder das Bundesland. Ergänzen Sie sie mit „Angaben ergänzen“.

Unabhängig vom Baujahr gilt: Wurde ein Gebäude seit dem 15.10.2014 neu-, zu- oder umgebaut, musste das Bauwerksbuch bereits bis zur Fertigstellungsanzeige erstellt werden (§ 128a Abs. 2). Bis 13.12.2023 galt das nur bei mehr als zwei Hauptgeschoßen, seit 14.12.2023 bei jedem Gebäude.
Die Frist aus Schritt 1 und 2 verschiebt ein Zu- oder Umbau nicht. Maßgeblich ist das Jahr der ersten Errichtung: Ein Gründerzeithaus mit Dachausbau 2018 hat weiter Frist 1. Gibt es aus einem solchen Umbau schon ein Bauwerksbuch, laden Sie es beim Ausschreiben hoch.
Gut zu wissen
- Die Pflicht gilt nur in Wien. Für ein Objekt in einem anderen Bundesland zeigt die Anwendung, dass § 128a dort nicht gilt.
- Ausgenommen sind Gebäude mit nicht mehr als 50 m² bebauter Grundfläche sowie Kleingartenhäuser und Kleingartenwohnhäuser, unabhängig vom Baujahr.
- Ändern Sie Baujahr, bebaute Fläche oder Bundesland, berechnet die Anwendung die Frist neu.
- Solange für ein Objekt mit Frist das Bauwerksbuch weder ausgeschrieben noch registriert ist, erinnern wir per Mail 12, 6, 3 und 1 Monat vor der Frist und einmal, nachdem sie abgelaufen ist. Die Erinnerungen sind ein Service. Für die Einhaltung der Frist bleiben Sie verantwortlich.
- Nach der Erstellung wird das Bauwerksbuch weitergeführt. Wie oft wieder geprüft wird und wer prüft, hängt von der Kategorie A bis D jedes Bauteils ab. Im Regelfall wird spätestens alle zehn Jahre wieder geprüft. Die Tabelle der Prüfintervalle steht auf unserer Website.
- Diese Seite gibt die gesetzlichen Fristen wieder und ist keine Rechtsberatung. Im Einzelfall entscheidet die Baubehörde.